Winterthur

Abklärung

Bei der Abklärung werden als problematisch wahrgenommene Situationen von Kindern, Jugendlichen oder Familien analysiert. Die resultierende Einschätzung dient als Entscheidgrundlage für angemessene bzw. notwendige Leistungen und Anordnungen.

Abklärung

Die KESB ermitteln auf Meldung hin den Sachverhalt betr. dem Bedarf allfälliger zivilrechtlicher Kindesschutzmassnahmen selber. Im Kanton Zürich sind die KESB jedoch personell so ausgestattet, dass sie nicht alle Abklärungen selber vornehmen können. Hierfür fungieren die kantonalen Kinder- und Jugendhilfezentren (kjz) des AJB als primäre Abklärungsstellen.

Zugang zur Leistung:

  • Zugang durch behördliche/gerichtliche Anordnung

Rechtliche Grundlagen:

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) LS 852.21

KJV

Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR), LS 232.3

EG KESR
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