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Ambulante Hilfen zur Erziehung

Ambulante Hilfen zur Erziehung

Beteiligung:

Gemeinde ist massgeblich an der Leistung beteiligt

Ambulant aufsuchende Hilfen zur Erziehung

Beteiligung:

Gemeinde ist massgeblich an der Leistung beteiligt

Rolle Gemeinde:

Finanzielle Unterstützung von Dritten

Zuständige Stelle in der Verwaltung:

Soziales + Jugend

Zugang zur Leistung:

  • Zugang durch fallbezogenen Entscheid einer autorisierten Stelle

Rechtliche Grundlagen:

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1

SHG

Ambulant betreuende Hilfen zur Erziehung

Beteiligung:

Gemeinde ist massgeblich an der Leistung beteiligt

Rolle Gemeinde:

Eigene Leistungserbringung

Zuständige Stelle in der Verwaltung:

Abteilung Bildung

Zugang zur Leistung:

  • Allgemeiner Zugang
  • Zugang durch fallbezogenen Entscheid einer autorisierten Stelle

Rechtliche Grundlagen:

Beschlüsse des Grossen Gemeinderats

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