Themen und Grundlagen

Bund

Gesetze auf Bundesebene

Die gesetzgeberische Kompetenz des Bundes bei Kinder- und Jugendfragen bewegt sich in engen verfassungsrechtlichen Grenzen. Er nimmt Einfluss im Bereich des straf- und zivilrechtlichen Kinder- und Jugendschutzes sowie in der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Art. 67 Abs. 2 BV). Als wichtige Bundesnorm zur Kinder- und Jugendpolitik im engeren Sinn gilt das Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG).

Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG)

Das Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen trat am 1. Januar 2013 in Kraft (KJFG, SR 446.1). Im Zentrum der Vorlage stehen die soziale, kulturelle und politische Integration von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 25. Altersjahr sowie der Ausbau von offenen und innovativen Formen der ausserschulischen Arbeit.

Das Gesetz fördert konkret:

  • Einzelorganisationen und Dachverbände der verbandlichen und offenen ausserschulischen Arbeit (Art. 7 KJFG),
  • Aus- und Weiterbildungsangebote für Jugendliche in ehrenamtlichen leitenden, beratenden oder betreuenden Funktionen (Art. 9 KJFG),
  • Modellvorhaben und Partizipationsprojekte von privaten und öffentlichen Trägerschaften (Art. 8 und 11 KJFG).

Zudem sind im Sinne einer Anschubfinanzierung während acht Jahren ab Inkrafttreten des KJFG Finanzhilfen für den Aufbau und die konzeptuelle Weiterentwicklung der kantonalen Kinder- und Jugendpolitik in den Bereichen Förderung, Schutz und Mitwirkung vorgesehen (Art. 26 KJFG).

Verordnung zum Kinder- und Jugendschutz und zur Stärkung der Kinderrechte

Am 1. August 2010 trat die Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen  sowie zur Stärkung der Kinderrechte in Kraft (SR 311.039.1). Sie stützt sich auf Artikel 386 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). Dieser verschafft dem Bund die Kompetenz für Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen mit dem Ziel, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.

Die Verordnung ermächtigt den Bund zu Präventionsmassnahmen in Form gesamtschweizerischer Programme. Beispiele:

Gestützt auf die Verordnung kann der Bund auch Massnahmen zur Stärkung der Kinderrechte nach Artikel 19 und 34 UN-Kinderrechtskonvention beschliessen. Zudem ermöglicht sie Finanzhilfen an private, nicht gewinnorientierte Organisationen, die Projekte oder regelmässige Aktivitäten zum Schutz von Kindern und Jugendlichen oder zur Stärkung der Kinderrechte durchführen.

Zivilrechtlicher Kindesschutz

Der zivilrechtliche Kindesschutz umfasst Bestimmungen zum Familien-, Kinder- und Erwachsenenschutzrecht. Staatliches Eingreifen im zivilrechtlichen Kindesschutz ist bundesrechtlich abschliessend geregelt und wird von den Kantonen ausgeführt.
Das neue, am 1. Januar 2013 in Kraft gesetzte Kindes- und Erwachsenenschutzrecht verpflichtet die Kantone, professionelle Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) einzurichten (Art. 440 bis 442 ZGB, SR 210).

Die konkrete Ausgestaltung der KESB ist Sache der Kantone.
Die Kantone sind gemäss Artikel 317 ZGB aufgefordert, das Miteinander aller Akteure auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe mittels geeigneter Vorschriften zu gewährleisten.

Jugendarbeit, Suchtmittel, Asyl und mehr

Jugendarbeitsschutz

Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11) mit der dazugehörigen Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz, ArGV 5, SR 822.115) regelt den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (z.B. Arbeits- und Ruhezeiten). Die Regelungskompetenz liegt beim Bund, die Aufsicht bei den Kantonen. Das SECO hat zur Umsetzung der ArGV 5 eine Wegleitung verfasst.

Abgabe von Tabakprodukten und Alkohol

Die Bundesverfassung weist dem Bund die Kompetenz zur Prävention im Gesundheitsbereich zu (Art. 118 BV). Zum Beispiel mit Werbe- und Abgabebeschränkungen von Tabakwaren und alkoholischen Getränken:

  • Das neue Tabakproduktegesetz soll Jugendliche vor schädlichem Tabakkonsum stärker schützen.
  • Mit der Totalrevision der Alkoholgesetzgebung sollte unter anderem eine gesetzliche Grundlage für Testkäufe geschaffen werden. Die Totalrevision wurde abgeschrieben, eine Teilrevision ist geplant.

Asylrecht

Das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) kennt Sonderbestimmungen für minderjährige Asylsuchende: So werden Asylgesuche von unbegleiteten Jugendlichen prioritär behandelt, während sie für die Dauer des Verfahrens Anrecht auf eine Vertrauensperson haben.

Weitere Rechtsgrundlagen

Verschiedene weitere Erlasse auf Bundesebene beziehen sich auf Kinder und Jugendliche, beispielsweise:

  • Adoptionsrecht (primär Art. 264 - 269c ZGB, SR 210; in Revision)
  • Pflegekinderverordnung (PAVO, SR 211.222.338)
  • Kindesunterhaltsrecht (Änderung der entsprechenden Bestimmungen im ZGB sowie weiterer Erlasse; wird am 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt; Referendumsvorlage)
  • Strafrecht (Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0)
  • Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG, SR 341),
  • Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, SR 311.1), siehe auch hier
  • Strafrechtliche, zivilrechtliche und datenschutzrechtliche Bestimmungen, die im Kontext des Jugendmedienschutzes relevant sein können (z.B. Pornografie gemäss Art. 197 StGB, Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB)