Themen und Grundlagen

UN-Kinderrechtskonvention

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention KRK) wurde von der UN-Generalversammlung am 20. November 1989 verabschiedet und von der Schweiz Anfang 1997 ratifiziert. Die KRK zählt 196 Vertragsstaaten und fokussiert deren Verantwortung für den Schutz und das Wohl Minderjähriger. Sie garantiert umfassend die Menschenrechte Jugendlicher unter 18 Jahren und anerkennt diese als eigenständige Rechtssubjekte: Alle Massnahmen, die Kinder und Jugendliche betreffen, müssen deren Wohl berücksichtigen.

Drei Fakultativprotokolle ergänzen die KRK:

  • 1. Fakultativprotokoll
    betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, vom 25. Mai 2000 (Schweiz: ratifiziert)
  • 2. Fakultativprotokoll
    betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, vom 25. Mai 2000 (Schweiz: ratifiziert)
  • 3. Fakultativprotokoll
    betreffend das Mitteilungsverfahren, vom 19. Dezember 2011 (Schweiz: beigetreten)

Berichterstattung an den UN-Kinderrechtsausschuss

Die KRK verlangt vom Bundesrat alle 5 Jahre einen Bericht über deren landesweite Umsetzung (Art. 44 KRK). Auch NGO können einen Bericht zur Situation der Kinderrechte in der Schweiz einreichen (Art. 45 KRK). Der UN-Kinderrechtsausschuss lädt anschliessend eine Staatsdelegation und die NGO zum Dialog ein. Worauf der Ausschuss der Schweiz Empfehlungen für Verbesserungen in der Umsetzung der KRK unterbreitet.

Koordination der Umsetzung

Die thematische Breite der KRK und das föderalistische System der Schweiz haben zur Folge, dass eine Vielzahl staatlicher Akteure mit der Umsetzung der Konvention betraut ist. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) koordiniert die Arbeiten – unter Einbezug der Kantone – auf Basis des neuen Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJFG; SR 446.1).

Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2018 einen Bericht zu Massnahmen verabschiedet, mit welchen bestehende Lücken in der Umsetzung der Kinderrechtskonvention in der Schweiz geschlossen werden sollen. Dabei stützt sich der Bundesrat auf Empfehlungen, welche der UN-Kinderrechtsausschuss am 4. Februar 2015 abgegeben hat.

Bei der KRK-Umsetzung engagiert sich der Bund zudem mit finanziellen Beiträgen an Partnerorganisationen und an einzelne Projekte.
Übersicht der Leistungsvereinbarungen des BSV im Bereich der Kinderrechte