Kanton
Appenzell Innerrhoden
Appenzell Innerrhoden im Überblick
Appenzell Innerrhoden beteiligt sich finanziell an der offenen Jugendarbeit. Die ambulant aufsuchende und die ambulant betreuende Hilfe zur Erziehung werden ebenso unterstützt wie begleitete Besuchstage für Kinder von getrennten Eltern. Der Kanton finanziert massgeblich die Sozialberatung Appenzell Innerrhoden, deren Angebot sich auch an Kinder und Jugendliche sowie an Erziehende und Familien richtet. Jugendliche haben Einsitz in der Kinder- und Jugendkommission.
Kontakte
Ansprechstelle in der kantonalen Verwaltung für Kinder- und Jugendpolitik
Rebecca Brülhart
Amtsleiterin Sozialamt
Gesundheits - und Sozialdepartement
E-Mail :
rebecca.brülhart@gsd.ai.chTel. 071 788 92 96 / 071 788 92 52
Hoferbad 2, 9050 Appenzell
Kantonale(r) Beauftragte(r) Kinder– und Jugendpolitik
Gesundheits und Sozialdepartement
Gesundheits und SozialdepartementBereitschaftsdienst in Notfällen im Bereich Kinderschutz
Amtsleitung Soziale Dienste
Tel. 071 788 94 54 (ausserhalb der Bürozeiten Polizeinotrufnummer 117)
Info/KontaktKantonale Kinder– und Jugendkommission
Kinder- und Jugendkommission
Aufgaben der Kommission :
Die Kinder- und Jugendkommission ist eine interdisziplinär zusammengesetzte Kommission. Sie fördert und koordiniert die Freizeitbeschäftigung für Kinder und Jugendliche in Appenzell Innerrhoden. Sie kann Ideen von Jugendlichen aufnehmen und diese in der Umsetzung ideell und finanziell unterstützen oder eigene Freizeitveranstaltungen anbieten.
Rolle des Kantons :
- Finanzierung
Vorgaben zur Zusammensetzung :
Je nach Fachwissen und Vakanz, grundsätzlich Bezirke, Schulen, Sozialberatung, Erziehungsdepartement, Eltern, Jugendliche selbst (1 Vertreter)
Leistungen
Folgende Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden unter massgeblicher Beteiligung des Kantons Appenzell Innerrhoden erbracht.
Abklärung
Allgemeine Förderung
Beratung und Unterstützung
Ergänzende Hilfen zur Erziehung
Rechtliche Grundlagen der Kinder– und Jugendpolitik
Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, ShiG), GS 850.000
ShiG