Freiburg
Ambulante Hilfen zur Erziehung
Ambulante Hilfen zur Erziehung
Das Freiburger Jugendamt hat mit der "Fondation Transit" einen Leistungsvertrag zur Umsetzung der sozialpädagogischen Familienbegleitung am Wohnort (SPFB) abgeschlossen.
Beispielprojekt
Intake Fribourg
Im Rahmen des Bereitschaftsdienstes interveniert das Team «Intake» des Jugendamts (JA) unverzüglich in Situationen, in denen es um den schnellstmöglichen Schutz eines oder mehrerer Kinder geht. Der Bereitschaftsdienst des Sektors Direkte Sozialarbeit (SDS)
- berät, erteilt Auskünfte allgemeiner Art über die Jugendhilfe und den Kinderschutz;
- interventiert im Notfall (Besuche zu Hause, Konflikt- und Krisenmanagement in akuten Situationen, soziale Evaluationen, Platzierungen usw.) in Zusammenarbeit mit den Gerichtsbehörden (Friedensgerichte und zivile Bezirksgerichte);
- übernimmt die Begleitung von Kindern und Jugendlichen zwischen 0 und 18 Jahren und ihren Familien bei Erziehungs- und Beziehungsproblemen, im Fall von Vernachlässigung oder Misshandlung, Trennung oder Scheidung oder auch im Fall internationaler Kindesentführung;
- vertritt in Notsituationen die amtlich beauftragte Person, wenn diese vorübergehend nicht verfügbar ist.
Typ
Andere
Trägerschaft
Jugendamt (JA)
Status
Laufendes Handlungsfeld
Ambulant aufsuchende Hilfen zur Erziehung
Rolle Kanton:
Finanzielle Unterstützung von Dritten
Zuständige Stelle in der Verwaltung:
Zugang zur Leistung:
- Zugang durch fallbezogenen Entscheid einer autorisierten Stelle
- Zugang durch behördliche/gerichtliche Anordnung
Rechtliche Grundlagen:
Jugendgesetz (JuG), SGF 835.5
JuGJugendreglement (JuR), SGF 835.51
JuRAmbulant betreuende Hilfen zur Erziehung
Rolle Kanton:
- Finanzielle Unterstützung von Dritten
- Reglementierung
Zuständige Stelle in der Verwaltung:
Sozialvorsorgeamt (SVA)
Zugang zur Leistung:
- Zugang durch fallbezogenen Entscheid einer autorisierten Stelle
- Zugang durch behördliche/gerichtliche Anordnung
Rechtliche Grundlagen:
Jugendgesetz (JuG), SGF 835.5
JuGJugendreglement (JuR), SGF 835.51
JuRGesetz für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare, SGF 834.1.2
Gesetzliche Grundlagen