Schwyz

Ambulante Hilfen zur Erziehung

Ambulante Hilfen zur Erziehung

Der Kanton hat eine Aufsichtspflicht in den Bereichen Dienstleistungsanbieter Familienpflege (AGS) sowie Pflegefamilien (KESB) gegenüber dem Netzwerk Familie, es besteht kein Leistungsvertrag. 

Beispielprojekt

Beratung und Begleitung

Der Verein Netzwerk Familie ist ein Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege und bietet ergänzend auch im Bereich Beratung und Begleitung ambulante Hilfen, wie sozialpädagogische Familienbegleitung und begleitete Besuche, an.

Trägerschaft

Verein Netzwerk Familie

Beratung und Begleitung

L’association Réseau Famille est un prestataire actif dans le domaine du placement en famille d’accueil. Elle offre également des prestations ambulatoires de conseil, un suivi et un accompagnement socio-pédagogique des familles ainsi que des visites accompagnées.

Trägerschaft

Verein Netzwerk Familie

Beratung und Begleitung

L'associazione Netzwerk Familie è un fornitore di servizi nell'ambito del collocamento in una famiglia e offre sostegno socio-pedagogico anche nell’ambito di consulenza e accompagnamento, per esempio per le famiglie e le visite accompagnate.

Trägerschaft

Verein Netzwerk Familie

Ambulant betreuende Hilfen zur Erziehung

Der Kanton hat eine Aufsichtspflicht in den Bereichen Dienstleistungsanbieter Familienpflege (AGS) sowie Pflegefamilien (KESB) gegenüber dem Netzwerk Familie, es besteht kein Leistungsvertrag.

Zuständige Stelle in der Verwaltung:

Netzwerk Familie – Begleitete Besuche

Zugang zur Leistung:

  • Zugang durch fallbezogenen Entscheid einer autorisierten Stelle
  • Zugang durch behördliche/gerichtliche Anordnung

Rechtliche Grundlagen:

Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG), SRSZ 380.300

Darin sind spezifische Bereiche der Kinder- und Jugendpolitik geregelt: §11 SEG hält fest, dass Jugendarbeit Aufgabe der Gemeinden ist und das der Kanton eine Koordinationsstelle für Jugendfragen zu führen hat. §12 SEG regelt die Kinder- und Jugendberatung als Aufgabe der Gemeinden. Weitere gesetzliche Regelung bezüglich der Mütter- und Väterberatung (Gesundheitsgesetz) sowie Erziehungsberatung (Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe) als Aufgabe der Gemeinden.

SEG

Ambulant aufsuchende Hilfen zur Erziehung

Zuständige Stelle in der Verwaltung:

Netzwerk Familie – Sozialpädagogische Familienbegleitung

Zugang zur Leistung:

  • Zugang durch fallbezogenen Entscheid einer autorisierten Stelle
  • Zugang durch behördliche/gerichtliche Anordnung

Rechtliche Grundlagen:

Betreuungsverordnung

Info/Kontakt

Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG), SRSZ 380.300

Darin sind spezifische Bereiche der Kinder- und Jugendpolitik geregelt: §11 SEG hält fest, dass Jugendarbeit Aufgabe der Gemeinden ist und das der Kanton eine Koordinationsstelle für Jugendfragen zu führen hat. §12 SEG regelt die Kinder- und Jugendberatung als Aufgabe der Gemeinden. Weitere gesetzliche Regelung bezüglich der Mütter- und Väterberatung (Gesundheitsgesetz) sowie Erziehungsberatung (Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe) als Aufgabe der Gemeinden.

SEG