Schwyz
Ambulante Hilfen zur Erziehung
Ambulante Hilfen zur Erziehung
Der Kanton hat eine Aufsichtspflicht in den Bereichen Dienstleistungsanbieter Familienpflege (AGS) sowie Pflegefamilien (KESB) gegenüber dem Netzwerk Familie, es besteht kein Leistungsvertrag.
Beispielprojekt
Beratung und Begleitung
Der Verein Netzwerk Familie ist ein Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege und bietet ergänzend auch im Bereich Beratung und Begleitung ambulante Hilfen, wie sozialpädagogische Familienbegleitung und begleitete Besuche, an.
Trägerschaft
Verein Netzwerk Familie
Beratung und Begleitung
L’association Réseau Famille est un prestataire actif dans le domaine du placement en famille d’accueil. Elle offre également des prestations ambulatoires de conseil, un suivi et un accompagnement socio-pédagogique des familles ainsi que des visites accompagnées.
Trägerschaft
Verein Netzwerk Familie
Beratung und Begleitung
L'associazione Netzwerk Familie è un fornitore di servizi nell'ambito del collocamento in una famiglia e offre sostegno socio-pedagogico anche nell’ambito di consulenza e accompagnamento, per esempio per le famiglie e le visite accompagnate.
Trägerschaft
Verein Netzwerk Familie
Ambulant betreuende Hilfen zur Erziehung
Der Kanton hat eine Aufsichtspflicht in den Bereichen Dienstleistungsanbieter Familienpflege (AGS) sowie Pflegefamilien (KESB) gegenüber dem Netzwerk Familie, es besteht kein Leistungsvertrag.
Zuständige Stelle in der Verwaltung:
Netzwerk Familie – Begleitete Besuche
Zugang zur Leistung:
- Zugang durch fallbezogenen Entscheid einer autorisierten Stelle
- Zugang durch behördliche/gerichtliche Anordnung
Rechtliche Grundlagen:
Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG), SRSZ 380.300
Darin sind spezifische Bereiche der Kinder- und Jugendpolitik geregelt: §11 SEG hält fest, dass Jugendarbeit Aufgabe der Gemeinden ist und das der Kanton eine Koordinationsstelle für Jugendfragen zu führen hat. §12 SEG regelt die Kinder- und Jugendberatung als Aufgabe der Gemeinden. Weitere gesetzliche Regelung bezüglich der Mütter- und Väterberatung (Gesundheitsgesetz) sowie Erziehungsberatung (Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe) als Aufgabe der Gemeinden.
SEGAmbulant aufsuchende Hilfen zur Erziehung
Zuständige Stelle in der Verwaltung:
Netzwerk Familie – Sozialpädagogische Familienbegleitung
Zugang zur Leistung:
- Zugang durch fallbezogenen Entscheid einer autorisierten Stelle
- Zugang durch behördliche/gerichtliche Anordnung
Rechtliche Grundlagen:
Betreuungsverordnung
Info/KontaktGesetz über soziale Einrichtungen (SEG), SRSZ 380.300
Darin sind spezifische Bereiche der Kinder- und Jugendpolitik geregelt: §11 SEG hält fest, dass Jugendarbeit Aufgabe der Gemeinden ist und das der Kanton eine Koordinationsstelle für Jugendfragen zu führen hat. §12 SEG regelt die Kinder- und Jugendberatung als Aufgabe der Gemeinden. Weitere gesetzliche Regelung bezüglich der Mütter- und Väterberatung (Gesundheitsgesetz) sowie Erziehungsberatung (Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe) als Aufgabe der Gemeinden.
SEG