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Ambulante Hilfen zur Erziehung

Ambulante Hilfen zur Erziehung

Das Sozialamt vermittelt direkt aufsuchende Angebote oder weist an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Werdenberg weiter. Betreuende Hilfen werden von der KESB verfügt.

Beteiligung:

Gemeinde ist massgeblich an der Leistung beteiligt

Beispielprojekt

Sozialpädagogische Familienbegleitung

Anbieter handeln nach Auftrag der Gemeinde.

Typ

Kommunales Projekt

Trägerschaft

Private Anbieter

Ambulant aufsuchende Hilfen zur Erziehung

Beteiligung:

Gemeinde ist massgeblich an der Leistung beteiligt

Rolle Gemeinde:

  • Eigene Leistungserbringung
  • Reglementierung

Zuständige Stelle in der Verwaltung:

Sozialamt

Zugang zur Leistung:

  • Zugang durch fallbezogenen Entscheid einer autorisierten Stelle

Rechtliche Grundlagen:

Sozialhilfegesetz (SHG), sGS 381.1; insbesondere Art. 36 ff. (Notunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt und deren Kinder), Art. 29 ff (stationäre Einrichtungen), Art. 40a ff. (Beiträge an die Unterbringung Minderjähriger)

SHG

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES), sGS 912.5

EG-KES

Ambulant betreuende Hilfen zur Erziehung

Beteiligung:

Gemeinde ist massgeblich an der Leistung beteiligt

Rolle Gemeinde:

Finanzielle Unterstützung von Dritten

Zuständige Stelle in der Verwaltung:

Sozialamt

Zugang zur Leistung:

  • Zugang durch fallbezogenen Entscheid einer autorisierten Stelle

Rechtliche Grundlagen:

Sozialhilfegesetz (SHG), sGS 381.1; insbesondere Art. 36 ff. (Notunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt und deren Kinder), Art. 29 ff (stationäre Einrichtungen), Art. 40a ff. (Beiträge an die Unterbringung Minderjähriger)

SHG

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES), sGS 912.5

EG-KES