Grabs
Ambulante Hilfen zur Erziehung
Ambulante Hilfen zur Erziehung
Das Sozialamt vermittelt direkt aufsuchende Angebote oder weist an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Werdenberg weiter. Betreuende Hilfen werden von der KESB verfügt.
Beteiligung:
Gemeinde ist massgeblich an der Leistung beteiligt
Beispielprojekt
Sozialpädagogische Familienbegleitung
Anbieter handeln nach Auftrag der Gemeinde.
Typ
Kommunales Projekt
Trägerschaft
Private Anbieter
Ambulant aufsuchende Hilfen zur Erziehung
Beteiligung:
Gemeinde ist massgeblich an der Leistung beteiligt
Rolle Gemeinde:
- Eigene Leistungserbringung
- Reglementierung
Zuständige Stelle in der Verwaltung:
Sozialamt
Zugang zur Leistung:
- Zugang durch fallbezogenen Entscheid einer autorisierten Stelle
Rechtliche Grundlagen:
Sozialhilfegesetz (SHG), sGS 381.1; insbesondere Art. 36 ff. (Notunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt und deren Kinder), Art. 29 ff (stationäre Einrichtungen), Art. 40a ff. (Beiträge an die Unterbringung Minderjähriger)
SHGEinführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES), sGS 912.5
EG-KESAmbulant betreuende Hilfen zur Erziehung
Beteiligung:
Gemeinde ist massgeblich an der Leistung beteiligt
Rolle Gemeinde:
Finanzielle Unterstützung von Dritten
Zuständige Stelle in der Verwaltung:
Sozialamt
Zugang zur Leistung:
- Zugang durch fallbezogenen Entscheid einer autorisierten Stelle
Rechtliche Grundlagen:
Sozialhilfegesetz (SHG), sGS 381.1; insbesondere Art. 36 ff. (Notunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt und deren Kinder), Art. 29 ff (stationäre Einrichtungen), Art. 40a ff. (Beiträge an die Unterbringung Minderjähriger)
SHGEinführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES), sGS 912.5
EG-KES