COVID-19

Informationen des BSV: 50%-Klausel

Publiziert
22.06.2020
Organisation
Bund

Als Ergänzung zum Subventionsgesetz regelt das KJFG im Artikel 13, dass die Finanzhilfen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben betragen können. Diese Regelung verankert den Grundsatz der Subsidiarität der Bundesfinanzhilfen und soll die Gesuchsteller zu angemessenen Eigenleistungen sowie zur Erschliessung weiterer Finanzquellen anhalten.

Im Zuge der Covid-19-Pandemie wurde das BSV nun von diversen Organisationen kontaktiert, die konkrete Befürchtungen äusserten, dass sie diese 50%-Klausel im 2020 nicht werden einhalten können.

Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Justiz und der Eidgenössischen Finanzverwaltung können wir festhalten, dass die Härtefallklausel gemäss Art. 28 Absatz 3 des Subventionsgesetzes im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise zur Anwendung gelangen kann. Sollten also bei einigen Organisationen die Finanzhilfen des BSV mehr als 50% der anrechenbaren Ausgaben betragen, so wäre es vertretbar das als Härtefall zu betrachten sofern diese Überschreitung nachweislich durch die Corona-Pandemie verursacht wurde.

Inwieweit infolge der Corona-Krise nicht durchgeführte Aktivitäten, Veranstaltungen, Gruppenlager, Austausche sowie Aus- und Weiterbildungen zur Berechnung der Finanzhilfen beigezogen werden können, unterliegt aktuell noch dazu notwendigen juristischen Abklärungen. Sobald vorliegend werden wir ihnen auch zu diesem Thema weitere Informationen zukommen lassen.

In der Zwischenzeit empfehlen wir ihnen allerdings - wie bereits im Infoschreiben vom 1. April 2020 angekündigt - alle oben genannten Aktivitäten, die aufgrund der ausserordentlichen Lage nicht oder nicht im gleichen Umfang durchgeführt werden konnten bzw. können, in einer Liste (vgl. Vorlage im Anhang zu diesem Schreiben) zu erfassen. Diese Angaben werden für uns zu einem späteren Zeitpunkt hilfreich sein, die Gesamtdimension dieser ausserordentlichen Situation zu erfassen und basierend darauf weitere Massnahmen zu prüfen und in die Wege zu leiten.