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Teilrevision ZGB: Adoptionsrecht

Beschrieb

Adoptionsrecht (Teilrevision des Zivilgesetzbuches)

Seit dem 1. Januar 2018 können eingetragene Partner und Konkubinatspartner genauso wie verheiratete Paare das Kind der Person adoptieren, mit der sie zusammenleben.

Das revidierte Gesetz hat auch die allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen gelockert, von denen zum Kindswohl künftig abgewichen werden kann. Das Mindestalter der adoptierenden Personen bei einer gemeinschaftlichen Adoption oder einer Einzeladoption wurde von 35 auf 28 Jahre gesenkt, die Mindestdauer der Lebensgemeinschaft von fünf auf drei Jahre. Massgebend ist nicht mehr die Dauer der eheähnlichen Gemeinschaft, sondern die Dauer des gemeinsamen Haushalts.

Überdies wurden mit dem neuen Recht die Regeln zum Adoptionsgeheimnis teilweise angepasst. Die leiblichen Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben und die dieses suchen oder Informationen dazu möchten, können seine Personalien erhalten, wenn es nach Erreichen der Volljährigkeit sein Einverständnis dazu gibt. Auch Minderjährige können der Bekanntgabe ihrer Daten zustimmen, wenn sie urteilsfähig sind und die Adoptiveltern einwilligen. Das Kind seinerseits hat einen absoluten Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung; hier braucht es keine vorgängige Zustimmung der leiblichen Eltern. Zudem kann die adoptierte Person künftig auch Informationen über allfällige Geschwister und Halbgeschwister einholen, sofern diese volljährig sind und ihr Einverständnis gegeben haben.

Typ

Andere

Zuständige Stelle:

Judith Wyder

Direktionsbereich Privatrecht

Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht

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3003, Bern

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