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Teilrevision ZGB: Meldepflicht bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls

Beschrieb

Für Meldungen an die Kindesschutzbehörde gelten seit dem 1. Januar 2019 neue Regeln. Dabei geht es darum, Kinder besser vor Missbrauch und Misshandlung zu schützen.

Künftig sind nicht mehr nur Personen in amtlicher Tätigkeit, beispielsweise Lehrkräfte oder Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, verpflichtet, Vermutungen von Kindesgefährdungen an die Kindesschutzbehörde zu melden. Alle, die beruflich regelmässig mit Kindern zu tun haben - Mitarbeitende von Krippen, Sporttrainerinnen und -trainer usw. -, sind gesetzlich verpflichtet, Fälle zu melden, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem sie Kenntnis konkreter Anhaltspunkte erlangen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist, und sie nicht selber Abhilfe schaffen können.

Merkblatt der KOKES, März 2019

Typ

Andere

Zuständige Stelle:

Sonja Maire

Direktionsbereich Privatrecht

Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht

Bundesrain 20

3003, Bern

sonja.mairebj.adminch

058 462 46 39