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Teilrevision ZGB: Meldepflicht bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls
Beschrieb
Für Meldungen an die Kindesschutzbehörde gelten seit dem 1. Januar 2019 neue Regeln. Dabei geht es darum, Kinder besser vor Missbrauch und Misshandlung zu schützen.
Künftig sind nicht mehr nur Personen in amtlicher Tätigkeit, beispielsweise Lehrkräfte oder Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, verpflichtet, Vermutungen von Kindesgefährdungen an die Kindesschutzbehörde zu melden. Alle, die beruflich regelmässig mit Kindern zu tun haben - Mitarbeitende von Krippen, Sporttrainerinnen und -trainer usw. -, sind gesetzlich verpflichtet, Fälle zu melden, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem sie Kenntnis konkreter Anhaltspunkte erlangen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist, und sie nicht selber Abhilfe schaffen können.
Merkblatt der KOKES, März 2019
- Melderechte und Meldepflichten an die KESB nach Art. 314c, 314d, 443 sowie 453 ZGB
- Anhang 2 des Merkblatts "Melderechte und Meldepflichten an die KESB" Kantonale Meldevorschriften
Typ
Andere
Zuständige Stelle:
Sonja Maire
Direktionsbereich Privatrecht
Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht
Bundesrain 20
3003, Bern
058 462 46 39