Kanton
Zürich
Zürich im Überblick
Das Amt für Jugend und Berufsberatung erbringt die ambulanten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in 14 Kinder- und Jugendhilfezentren (kjz) und vier regionalen Rechtsdiensten. Schwerpunkte der Kinder- und Jugendpolitik sind der Kindesschutz, die Förderung und die Beteiligung. Die Koordination und Vernetzung der Kinder- und Jugendförderung erfolgt durch okaj zürich, den Dachverband der offenen, verbandlichen und kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit. Der Kanton Zürich unterstützt okaj zürich mit Staatsbeiträgen. Die Koordination im Kindesschutz wird im Auftrag des Regierungsrats durch die Kindesschutzkommission übernommen.
Kontakte
Ansprechstelle in der kantonalen Verwaltung für Kinder- und Jugendpolitik
Leitung Fachbereich Kinder- und Jugendhilfe
E-Mail :
kjh@ajb.zh.chTel. 043 259 96 50
Dörflistrasse 120, Postfach, 8090 Zürich
Stv. Ansprechstelle in der kantonalen Verwaltung für Kinder- und Jugendpolitik
Leitung Fachbereich Kinder- und Jugendhilfe
E-Mail :
kjh@ajb.zh.chTel. 043 259 96 50
Dörflistrasse 120, Postfach, 8090 Zürich
Kantonale(r) Beauftragte(r) Kinder– und Jugendpolitik
Im Kanton Zürich gibt es keine(n) kantonale(n) Beauftragte(n). Kontakt zum Fachbereich Kinder- und Jugendhilfe des Amts für Jugend und Berufsberatung: Matthias Huber; Leiter Fachbereich Kinder- und Jugendhilfe, E-Mail: kjh@ajb.zh.ch, Tel. 043 259 96 50, Dörflistrasse 120, Postfach, 8090 Zürich Kontakt zu okaj zürich, Dachverband der Offenen, verbandlichen und kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit: Livia Lustenberger, Geschäftsführerin E-Mail: info@okaj.ch, Tel. 044 366 50 10, Hafnerstrasse 60, 8005 Zürich
Bereitschaftsdienst in Notfällen im Bereich Kinderschutz
Kinderspital Zürich
Info/KontaktKantonsspital Winterthur, Kinder- und Jugendmedizin
Info/KontaktBeratungsstelle kokon: Krisenintervention und Opferhilfe für Kinder und Jugendliche in Not
Tel. 044 545 45 40
Info/KontaktKantonale Kinder– und Jugendkommission
Kantonale Jugendhilfekommission
Aufgaben der Kommission :
Die Jugendhilfekommission berät die Direktion, stellt der Direktion Antrag zu den Stellenplänen der Kinder- und Jugendhilfe, nimmt Stellung zu Fragen der Bedarfsplanung, der Angebotsentwicklung sowie weiteren Fragen von übergeordneter Bedeutung.
Rolle des Kantons :
- Ernennung der Mitglieder durch Regierungsrat, Genehmigung durch Kantonsrat
- Finanzierung
- Reglementierung
Vorgaben zur Zusammensetzung :
In der vom Regierungsrat gewählten Kommission nehmen gemäss Kinder- und Jugendhilfegesetz (LS 852.1) neun bis elf Mitglieder Einsitz, darunter Vertreterinnen und Vertreter von Gemeinden sowie Persönlichkeiten aus dem Sozialwesen, der Bildung und Wissenschaft. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zweimal möglich.
Rechtliche Grundlagen :
Kinder- und Jugendhilfegesetz
KJHGKinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV), LS 852.11
KJHVKantonale Kindesschutzkommission
Aufgaben der Kommission :
Die Kindesschutzkommission fördert den Schutz von Kindern vor Gefährdung und Misshandlung und setzt sich für deren Rechte ein.
Sie hat folgende Aufgaben:
- Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung im Kindesschutz
- Koordination der Bestrebungen im Kindesschutz
- Zusammenarbeit mit eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stellen und Organisationen, die gleichartige Aufgaben haben
- Öffentlichkeitsarbeit
Rolle des Kantons :
- Ernennung der Mitglieder durch Regierungsrat
- Finanzierung
- Reglementierung
- Die Kommission wird zu Stelllungnahmen im Rahmen von Vernehmlassungen eingeladen.
Vorgaben zur Zusammensetzung :
Vertreterinnen und Vertretern der Direktion der Justiz und des Innern, der Sicherheitsdirektion, der Gesundheitsdirektion, der Bildungsdirektion sowie weiteren Institutionen, die mit Kindesschutz befasst sind
Rechtliche Grundlagen :
Verordnung über die Kindesschutzkommission (VKSK), LS 852.17
VKSKKantonale Interfall-Konferenz
Aufgaben der Kommission :
Interfall – das Netzwerk der Praxisfelder rund um Familie, Volksschule und Kindes- und Jugendhilfe im Kanton Zürich
Aufgaben:
Kindern, Jugendlichen und Familien stehen im Kanton Zürich unterschiedliche Hilfestellungen der öffentlichen Hand zur Verfügung; dabei werden Beratungen, Unterstützungsleistungen und Begleitungen von verschiedenen Fachstellen, Diensten, Institutionen und Behörden in ausdifferenzierten Praxisfeldern angeboten, zu denen unterschiedliche Fachdisziplinen und Berufe gehören. Zudem sind diese Praxisfelder im Kanton Zürich unterschiedlich organisiert, rechtlich geregelt und institutionalisiert.
Die Hilfestellungen im Rahmen dieser Praxisfelder erfolgen in der Regel in interprofessionellen, interdisziplinären und interinstitutionellen Kooperationen. INTERFALL will insbesondere Kooperationen unterstützen, die zwischen den Praxisfeldern erfolgen. Denn: Gelingen diese Kooperationen nicht oder nicht ausreichend, so können Hilfestellungen ungenügend bleiben oder sogar zum Schaden für das betroffene Kind, den betroffenen Jugendlichen oder die betroffene Familie gereichen.
Rolle des Kantons :
- Leitung der Sitzungen, Durchführung von Tagungen, Betreuung der Webseite
Kantonales Kinder- und Jugendparlament
Jugendparlament Kanton Zürich
Gesetzliche Grundlagen für das Jugendparlament:
- Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1)
- Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981 (KRG, LS 171.1)
- Verordnung über das kantonale Jugendparlament vom 25. Januar 2017 (VJP, LS 171.41)
Unterstützung des Kantons
- Finanzielle Unterstützung
- Bereitstellung von Infrastruktur
- fachliche und administrative Unterstützung gemäss §7 VJP
Zuständige Stelle in der Verwaltung:
Direktion der Justiz und des Innern
Info/KontaktLeistungen
Folgende Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden unter massgeblicher Beteiligung des Kantons Zürich erbracht.
Abklärung
Allgemeine Förderung
Beratung und Unterstützung
Ergänzende Hilfen zur Erziehung
Fallführung
Weitere Angebote
Programme / Projekte / Leitbilder
Rechtliche Grundlagen der Kinder– und Jugendpolitik
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101)
Verfassung ZHKinder- und Jugendheimgesetz (KJG) LS 852.2
KJGKinder- und Jugendhilfegesetz
KJHGKinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV), LS 852.11
KJHV